ZRI 2024, 504

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2024 RechtsprechungInsolvenzrechtVVG § 168 Abs. 1, § 169; BetrAVG § 1b Abs. 2, § 2 Abs. 2 Satz 4, 5, 6; InsO § 82; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1Rechte aus betrieblicher Altersversorgung in der Insolvenz des Versicherten VVG§ 168 VVG§ 169 BetrAVG§ 1b BetrAVG§ 2 InsO§ 82 BGB§ 812 OLG Saarbrücken, Urt. v. 10.04.2024 – 5 U 73/23 (rechtskräftig; LG Saarbrücken)OLG SaarbrückenUrt.10.4.20245 U 73/23rechtskräftigLG Saarbrücken

Leitsätze des Gerichts:

1. Soweit der Rückkaufswert einer vom Schuldner nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses übernommenen Direktversicherung den Verfügungsbeschränkungen des § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BetrAVG unterliegt, kann er auch vom Insolvenzverwalter des Schuldners nach vorzeitiger Kündigung des Versicherungsvertrages nicht für die Masse in Anspruch genommen werden.
2. Hat der Versicherungsnehmer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Kündigung des Versicherungsvertrages erklärt und die Auszahlung des Rückkaufswertes auf ein Konto seiner ZRI 2024, 505Ehefrau erwirkt, so kann sich der vom Verwalter auf (erneute) Auszahlung in Anspruch genommene Versicherer mangels wirksam begründeter Empfangszuständigkeit der Empfängerin nicht darauf berufen, wegen Unkenntnis von der Verfahrenseröffnung gem. § 82 InsO von seiner Leistungspflicht frei geworden zu sein.
3. Ein Bereicherungsausgleich hat in einem solchen Fall nicht zwischen dem Versicherer und dem Schuldner, sondern ausnahmsweise unmittelbar zwischen dem Versicherer und der Ehefrau des Schuldners zu erfolgen, weil dieser bekannt war, dass es an einer wirksamen Anweisung des Schuldners fehlte und sie sich dessen Kenntnis von der Verfahrenseröffnung auch zurechnen lassen müsste.

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