ZRI 2024, 549

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2024 RechtsprechungInsolvenzrechtInsO § 4; ZPO § 299 Abs. 2; EGGVG §§ 23 ff., 28 Abs. 2Erforderliches Interesse für Akteneinsicht des Insolvenzschuldners im Verfahren InsO§ 4 ZPO§ 299 EGGVG§§ 23 ff. EGGVG§ 28 BayObLG, Beschl. v. 31.05.2024 – 101 VA 243/23BayObLGBeschl.31.5.2024101 VA 243/23

Leitsätze des Gerichts:

1. Der Inhaber einer Insolvenzforderung steht in einem gegenwärtigen, auf Rechtsnormen beruhenden Verhältnis zum Insolvenzschuldner und damit zum Gegenstand des eröffneten Insolvenzverfahrens.
2. Demjenigen, der unter Berufung auf seine Gläubigerstellung Einsicht in die Akten des Insolvenzverfahrens begehrt, obliegt es, den Sachverhalt und die daraus hergeleitete Insolvenzforderung nachvollziehbar darzustellen und glaubhaft zu machen.
3. Das sich aus der Gläubigerstellung ergebende rechtliche Interesse an der Akteneinsicht entfällt nicht deshalb, weil mit dem Akteneinsichtsgesuch – möglicherweise sogar vorrangig – das Ziel verfolgt wird, festzustellen, ob Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder der Insolvenzschuldnerin bestehen.

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